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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
HGG 1992 §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/12/18 97/11/0199 1Stammrechtssatz
Nach § 33 Abs 1 und Abs 2 HGG 1992 ist eine selbständige Haushaltsführung Voraussetzung für die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe und muß die Benützbarkeit aller zur Haushaltsführung erforderlichen Räume ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen möglich sein. Letzteres ist bei der gemeinsamen Benützung von Küche, Bad und WC durch mehrere Personen - mögen sie nach ihrem Selbstverständnis auch eigene Haushalte führen - nicht denkbar.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110009.X01Im RIS seit
11.07.2001