RS Vfgh 1996/12/13 B1417/94 - B2683/94

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Veröffentlicht am 13.12.1996
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
MOG §79 Abs2

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Nachforderung eines zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages vom Rechtsnachfolger des Inhabers eines milcherzeugenden Betriebes infolge denkunmöglicher Auslegung einer durch die Novelle 1993 eingeführten Bestimmung des MOG

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat den milcherzeugenden Betrieb vor Inkrafttreten der Bestimmung des §79 Abs2 MOG idF BGBl 969/1993 von seinem Rechtsvorgänger übernommen. Erst diese Bestimmung hat die gesetzliche Möglichkeit geschaffen, auch vom Rechtsnachfolger den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag nachzufordern.

Die Belastung des Beschwerdeführers mit der bescheidmäßigen Nachforderung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages bei Übernahme des milcherzeugenden Betriebes war für diesen nicht vorhersehbar und stellt sohin einen Eingriff von erheblichem Gewicht in seine Rechtsposition dar. Da keine besonderen Umstände zu finden sind, die einen derartigen rückwirkenden Eingriff verlangen, hat die belangte Behörde bei Auslegung dieser Bestimmung dieser einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt und somit den Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht verletzt.

(ebenso: B2683/94, E v 25.06.97).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Marktordnung, Milchwirtschaft, Absatzförderungsbeitrag, Rückwirkung, Vertrauensschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1417.1994

Dokumentnummer

JFR_10038787_94B01417_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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