RS Vwgh 1998/1/20 97/05/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0124 1

Stammrechtssatz

Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, daß Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (Hinweis E 12.11.1985, 84/05/0232).

Schlagworte

Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050238.X02

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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