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L82000 BauordnungNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/12/12 91/06/0124 1Stammrechtssatz
Es liegt im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, daß Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden wurde, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden können (Hinweis E 12.11.1985, 84/05/0232).
Schlagworte
Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10 Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050238.X02Im RIS seit
13.11.2001