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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Rechtssatz
Ein Schriftsatz, der nicht einmal ansatzweise eine Bezugnahme zum Beschwerdeschriftsatz erkennen läßt, ist nicht anders anzusehen als eine Abstandnahme von der Erstattung einer Gegenschrift iSd bloß formalen Beantragung der Abweisung der Beschwerde unter Verweisung auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Für einen solchen Schriftsatz, mag er auch als "Gegenschrift" bezeichnet sein, gebührt daher kein Kostenersatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080545.X02Im RIS seit
20.11.2000