RS Vwgh 1998/1/20 96/11/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §6;
ÄrzteG 1984 §6c;
AZG §19 Abs3;
AZG §2 Abs1;
AZG §23;
AZG §28 Abs1;
AZG §5 Abs1;
VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/06 95/11/0322 4

Stammrechtssatz

Ist eine den Ausbildungserfordernissen des ÄrzteG entsprechende qualitativ hochwertige Ärzteausbildung in den Grenzen des AZG (zumindest in einzelnen Fächern oder hinsichtlich einzelner Ausbildungsabschnitte) nicht möglich, so ist in bezug auf das Vorliegen rechtfertigender Pflichtenkollision vom Vorrang des öff Interesses an der Ärzteausbildung gegenüber jenem an der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften des AZG auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110260.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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