RS Vwgh 1998/1/20 96/11/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
82/06 Krankenanstalten

Norm

AVG §52;
AZG §19 Abs3;
AZG §2 Abs1;
AZG §23;
AZG §5 Abs1;
KAG 1957 §60;
KAG 1957 §67 Abs2 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/06 95/11/0322 3

Stammrechtssatz

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob tatsächlich Erfordernisse der gebotenen medizinisch-pflegerischen Betreuung der Patienten einer Landeskrankenanstalt (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kontinuität dieser Betreuung) der Einhaltung der Arbeitszeitvoschriften entgegenstehen, empfiehlt es sich, eine Stellungahme des BM für Gesundheit und Konsumentenschutz (als des für die sanitäre Aufsicht über Krankenanstalten gem § 60 KAG 1957, § 67 Abs 2 Z 6 KAG 1957 zuständigen BM; Hinweis E VfSlg 5833/1968) einzuholen und damit die Möglichkeit zu eröffnen, die Frage erforderlichenfalls mit Hilfe eines Gutachtens des Obersten Sanitätsrates zu klären.

Schlagworte

Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110260.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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