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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/04/30 92/06/0066 2Stammrechtssatz
In Fällen, in denen der im Spruch eines Bescheides festgelegten Leistungsverpflichtung Berechnungen zugrundeliegen und die Partei zu diesen Berechnungsvorgängen trotz gegebener Gelegenheit keine Einwände erhoben hat, ist die Behörde berechtigt, vom Ergebnis ihrer Berechnungen auszugehen, ohne daß es einer neuerlichen Darlegung der genauen Berechnungsvorgänge in der Bescheidbegründung bedürfte (Hinweis E 17.12.1991, 91/08/0042).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050238.X06Im RIS seit
13.11.2001