RS Vwgh 1998/1/20 97/05/0238

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/30 92/06/0066 2

Stammrechtssatz

In Fällen, in denen der im Spruch eines Bescheides festgelegten Leistungsverpflichtung Berechnungen zugrundeliegen und die Partei zu diesen Berechnungsvorgängen trotz gegebener Gelegenheit keine Einwände erhoben hat, ist die Behörde berechtigt, vom Ergebnis ihrer Berechnungen auszugehen, ohne daß es einer neuerlichen Darlegung der genauen Berechnungsvorgänge in der Bescheidbegründung bedürfte (Hinweis E 17.12.1991, 91/08/0042).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050238.X06

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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