RS Vwgh 1998/1/20 97/05/0329

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Wird der Akt unter Hinweis auf den Fristablauf am Tag der Zustellung des Schriftstückes zur Bearbeitung vorgelegt und vom zuständigen Sachbearbeiter (Rechtanwaltsanwärter) auch die Erledigung zugesagt, führt jedoch der Rechtsanwaltsanwärter diese Erledigung erst nach Fristablauf (aufgrund eines selbst vorgenommenen, unzutreffenden Fristvormerkes) durch, ist diese Vorgangsweise auffallend sorglos (hier: dies auch deshalb, weil offensichtlich auch nicht hinterfragt wurde, weshalb im Fristenbuch das Fristende mit einem früheren Tag vorgemerkt wurde, obwohl auch das Schriftstück selbst einen Eingangsstempel aufwies, der die Grundlage für den zutreffenden Fristvormerk im Fristenbuch war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050329.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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