RS Vwgh 1998/1/20 97/05/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a idF 1992/034;
BauO Wr §6 Abs6 idF 1976/018;
BauO Wr §71 idF 1976/018;
BauO Wr §76 Abs8 idF 1976/018;
BauRallg;

Rechtssatz

Aufgrund der Widmung des Baugrundstückes als Wohngebiet mit geschlossener Bauweise und der Bestimmung im Flächenwidmungsplan, wonach Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Erdgeschoß nicht zulässig sind, steht eine Bewilligung nach § 71 Wr BauO für eine (mindestens) 46 Stellplätze aufweisende Anlage dieser Art subjektiven öffentlichen Nachbarrechten entgegen und darf daher nur erteilt werden, wenn die Nachbarn als zustimmend anzusehen sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997050002.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten