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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Aufgrund der Widmung des Baugrundstückes als Wohngebiet mit geschlossener Bauweise und der Bestimmung im Flächenwidmungsplan, wonach Anlagen zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im Erdgeschoß nicht zulässig sind, steht eine Bewilligung nach § 71 Wr BauO für eine (mindestens) 46 Stellplätze aufweisende Anlage dieser Art subjektiven öffentlichen Nachbarrechten entgegen und darf daher nur erteilt werden, wenn die Nachbarn als zustimmend anzusehen sind.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997050002.X04Im RIS seit
03.05.2001