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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine VOLLSTÄNDIGE Bestandsaufnahme ist für die iZm § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 auch zu klärende Frage erforderlich, ob das Vorhaben (hier: Parkhaus) mit der Bebauung im Bezugsgebiet in einem auffallenden Widerspruch steht (Hinweis E 26.4.1994, 92/05/0084). Hier geht es ausschließlich um die Anordnung auf dem Bauplatz, also den Regelungsbereich des § 21 NÖ BauO 1976, wobei im Lichte des § 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976 zu prüfen ist, ob die vorhandene Bebauung einen seitlichen Abstand einhält oder unmittelbar an andere Gebäude angebaut wird.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1994050161.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009