RS Vwgh 1998/1/20 94/05/0161

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §21 idF 8200-9;
BauRallg;

Rechtssatz

Eine VOLLSTÄNDIGE Bestandsaufnahme ist für die iZm § 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 auch zu klärende Frage erforderlich, ob das Vorhaben (hier: Parkhaus) mit der Bebauung im Bezugsgebiet in einem auffallenden Widerspruch steht (Hinweis E 26.4.1994, 92/05/0084). Hier geht es ausschließlich um die Anordnung auf dem Bauplatz, also den Regelungsbereich des § 21 NÖ BauO 1976, wobei im Lichte des § 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976 zu prüfen ist, ob die vorhandene Bebauung einen seitlichen Abstand einhält oder unmittelbar an andere Gebäude angebaut wird.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050161.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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