RS Vwgh 1998/1/20 97/04/0178

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
46/01 Bundesstatistikgesetz
50/01 Gewerbeordnung

Norm

Bundesstatistik Bauunternehmen 1977;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
GewO 1994 §370 Abs2;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Frage, ob die Verwaltungsübertretung gem § 8 Abs 1 BundesstatistikG dem Besch in ihrer Eigenschaft als "Gewerbeinhaber" oder als "Betriebsinhaber" zur Last gelegt wird, handelt es sich nicht um eine solche nach der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG oder des § 370 Abs. 2 GewO 1994, sondern um ein im § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 117/1977 normiertes Tatbestandselement, das zur Vermeidung des Eintrittes der Verfolgungsverjährung nach § 31 Abs. 1 VStG innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 leg. cit. in einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 leg. cit. zu verfolgen gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. N. F. Nr. 12.375/A).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997040178.X02

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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