RS Vwgh 1998/1/20 97/11/0218

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Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs4 idF 1990/357;
AVG §13a;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

ISd § 13a AVG bedarf es gegenüber einer nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertretenen Partei eines ausdrücklichen Hinweises darauf, daß die Nichtbefolgung des Auftrages zur nachträglichen Unterfertigung des Anbringens bzw zur Nachbringung einer eigenhändigen Unterschrift die im § 13 Abs 4 AVG idF 1990/357 vorgesehene Folge der Nichtbehandlung haben kann. Das Fehlen eines solchen Hinweises gegenüber einer solchen Person ist ein Verfahrensfehler und belastet die hier erfolgte Zurückweisung mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Hinweis E 19.1.1988, 87/04/0101, 0102).

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Unterschrift Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110218.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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