RS Vwgh 1998/1/20 96/11/0260

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §19 Abs3;
AZG §2 Abs1;
AZG §23;
AZG §28 Abs1;
AZG §5 Abs1;
VStG §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/08/06 95/11/0322 2

Stammrechtssatz

Ein öffentliches Interesse iSd § 23 AZG an der Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die höchstzulässige Arbeitszeit ist auch jenes an der Sicherung ausreichender Krankenanstaltspflege in der Landeskrankenanstalt. Ohne Bedeutung ist, daß von der Verordnungsermächtigung gem § 23 AZG nicht Gebrauch gemacht wurde, weil dies nichts daran zu ändern vermag, daß nach dem Gesetz wichtigen öff Interessen Vorrang gegenüber Arbeitszeitsvorschriften zukommen soll. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob der die Pflichtenkollision auslösende Mangel an ausreichend qualifiziertem Personal seine Ursache in einer unerwarteten Steigerung der Nachfrage nach Anstaltsleistungen hat (etwa infolge von Epidemien oder Katastrophen) oder ob es sich um einen chronischen Personalmangel handelt. Ein solcher Mangel darf allerdings nach Sinn und Zweck des in Rede stehenden Rechtfertigungsgrundes nicht von den verantwortlichen Organen verschuldet sein. Im Falle des Unterlassens möglicher und zumutbarer Maßnahmen zu dessen Behebung läge daher keine rechtfertigende Pflichtenkollision vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996110260.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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