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24/01 StrafgesetzbuchNorm
KFG 1967 §66 Abs1 litb;Rechtssatz
In Ansehung der Vergleichbarkeit von strafbaren Handlungen, die in § 66 Abs 2 KFG nicht aufgezählt sind, mit den als bestimmten Tatsachen ausdrücklich genannten gilt, daß dann, wenn eine einzelne strafbare Handlung in ihrer Schwere und Verwerflichkeit unter den auf eine ähnliche Sinnesart iSd § 66 Abs 1 lit b KFG hindeutenden, ausdrücklich aufgezählten auch erheblich zurückbleibt, eine Vielzahl solcher strafbarer Handlungen sehr wohl den Schluß auf die Verkehrsunzuverlässigkeit der betreffenden Person zuläßt (Hinweis E 2.10.1985, 85/11/0106 und E 20.11.1985, 85/11/0020; hier: Sittlichkeitsdelikte).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110302.X01Im RIS seit
19.03.2001