RS Vwgh 1998/1/21 96/16/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
50/01 Gewerbeordnung

Norm

ABGB §1091;
BAO §14 Abs1;
EStG 1988 §24 Abs1;
EStG 1988 §28;
GetränkesteuerG Wr 1971 §5 Abs2 impl;
GetränkesteuerG Wr 1992 §4;
GewO 1973 §40;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/09/27 93/17/0066 6 (hier: Wr GetränkesteuerG 1992 anwendbar)

Stammrechtssatz

In Hinblick auf die tragenden Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung ist Unternehmenspacht anzunehmen, wenn der Erwerber in der Lage ist, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Betrieb fortzuführen (Hinweis E 22.4.1986, 85/14/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996160057.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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