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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 §14;Rechtssatz
Als Bemessungsgrundlage der Gebühr ist der Wert der Leistungen zu verstehen, zu denen sich die Parteien im Vergleich verpflichtet haben (Hinweis E 25.9.1997, 97/16/0171). Wurde der Vergleich im Zuge eines bereits laufenden Rechtsstreites zu dessen Beendigung geschlossen, schließt dies eine Beurteilung als prätorischer Vergleich aus. Daß ein gesonderter prätorischer Vergleich hätte geschlossen werden können, steht der Gebührenpflicht in dem von der Behörde festgesetzten Umfang nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160232.X01Im RIS seit
24.10.2001