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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §1;Rechtssatz
Daß der Abgabepflichtige nicht zur Nachreichung der fehlenden Stempelmarken aufgefordert worden ist, kann diesen nicht in seinen subjektiven Rechten verletzen, weil eine solche Vorgangsweise im Gesetz nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160446.X06Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016