Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs3Leitsatz
Abweisung eines Antrags auf Bewilligung der "Gebührenbefreiung" zur Einbringung eines nachträglichen Antrages auf Abtretung der Beschwerde nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mangels Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Entrichtung der GebührRechtssatz
Da nicht davon auszugehen ist, daß bei den gegebenen Vermögensverhältnissen des Einschreiters - er erhält laut seinem Vermögensbekenntnis eine monatliche Unterstützung in der Höhe von S 3.500,-- - die Entrichtung einer Gebühr von S 120,-- den notwendigen Unterhalt beeinträchtigen würde, liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe nicht vor.
Schlagworte
VfGH / Abtretung, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1277.1996Dokumentnummer
JFR_10038782_96B01277_01