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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §46 Abs1;Rechtssatz
Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 7 zweiter Satz AuslBG ist erkennbar als eine der Entlastung der Arbeitslosenversicherung von der Bestreitung des Lebensunterhaltes eines arbeitslos gewordenen Ausländers zu betrachten (Hinweis EB E 21.1.1998, 97/09/0251). Ein Ausländer, der demgegenüber kein Arbeitslosengeld beantragt (und bis zum Zeitpunkt seiner gemäß § 46 Abs 1 AlVG persönlich und formgebunden vorzunehmenden Antragstellung weder erhalten hat noch nachträglich erhalten kann), belastet aber die Arbeitslosenversicherung nicht, da sein Lebensunterhalt - aus welchem Grund auch immer - nicht aus öffentlichen Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten wird. In einem solchen Fall erschiene daher weder eine Ausnahme von der zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzung der Nichtüberschreitung der Bundeshöchstzahl noch eine vorrangige (allenfalls amtswegige) Arbeitsvermittlung zur Eingliederung in den inländischen Arbeitsmarkt (vgl § 4b Abs 1 Z 2 lit a und Z 3 lit c sowie § 19 Abs 7 AuslBG) gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090297.X02Im RIS seit
18.02.2002