RS Vwgh 1998/1/21 97/09/0297

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs1;
AuslBG §19 Abs7;
AuslBG §4 Abs7;
AuslBG §4b Abs1 Z2 lita;
AuslBG §4b Abs1 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 7 zweiter Satz AuslBG ist erkennbar als eine der Entlastung der Arbeitslosenversicherung von der Bestreitung des Lebensunterhaltes eines arbeitslos gewordenen Ausländers zu betrachten (Hinweis EB E 21.1.1998, 97/09/0251). Ein Ausländer, der demgegenüber kein Arbeitslosengeld beantragt (und bis zum Zeitpunkt seiner gemäß § 46 Abs 1 AlVG persönlich und formgebunden vorzunehmenden Antragstellung weder erhalten hat noch nachträglich erhalten kann), belastet aber die Arbeitslosenversicherung nicht, da sein Lebensunterhalt - aus welchem Grund auch immer - nicht aus öffentlichen Mitteln der Arbeitslosenversicherung bestritten wird. In einem solchen Fall erschiene daher weder eine Ausnahme von der zusätzlichen Bewilligungsvoraussetzung der Nichtüberschreitung der Bundeshöchstzahl noch eine vorrangige (allenfalls amtswegige) Arbeitsvermittlung zur Eingliederung in den inländischen Arbeitsmarkt (vgl § 4b Abs 1 Z 2 lit a und Z 3 lit c sowie § 19 Abs 7 AuslBG) gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997090297.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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