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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/12/16 96/09/0358 7 (hier: iVm § 2 Abs 1 LBG Slbg 1987)Stammrechtssatz
Im Suspendierungsbescheid müssen die einzelnen Fakten nicht bestimmt, dh in der für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden; in der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Supsendierung rechtfertigender Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 19.2.1992, 86/12/0187).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995090186.X06Im RIS seit
19.11.2001