RS Vwgh 1998/1/21 95/09/0186

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/16 96/09/0358 7 (hier: iVm § 2 Abs 1 LBG Slbg 1987)

Stammrechtssatz

Im Suspendierungsbescheid müssen die einzelnen Fakten nicht bestimmt, dh in der für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden; in der Begründung des Suspendierungsbescheides ist aber darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Supsendierung rechtfertigender Dienstpflichtverletzung ergibt (Hinweis E 19.2.1992, 86/12/0187).

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090186.X06

Im RIS seit

19.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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