RS Vwgh 1998/1/21 96/16/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

14/02 Gerichtsorganisation
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §30;
GGG 1984 §9;
GOG §91;

Rechtssatz

Die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag stellt keine (abzuwartende) Voraussetzung für die Entscheidung der Vorschreibung der Gerichtsgebühren dar. Vielmehr ist es der Partei in einem Falle, in dem das Gericht mit seiner Entscheidung hinsichtlich der Verfahrenshilfe säumig ist, anheimgestellt, eine Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag im Wege eines Fristsetzungantrages nach § 91 GOG herbeizuführen, worauf eine Bewilligung der Verfahrenshilfe auch nach Erlassung des Zahlungsauftrages zu einer Rückzahlung der Gebühren nach § 30 GGG zu führen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996160153.X02

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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