RS Vfgh 1996/12/18 B2936/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Ausweisung gemäß §17 Abs2 Z4 und Z6 FremdenG.

Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß aufgrund der üblichen Behördenpraxis mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers vor Erledigung der Beschwerde zu rechnen sei.

Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil hinlänglich darzutun.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B2936.1996

Dokumentnummer

JFR_10038782_96B02936_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten