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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Ausweisung gemäß §17 Abs2 Z4 und Z6 FremdenG.
Zur Begründung des Antrages wird ausgeführt, daß aufgrund der üblichen Behördenpraxis mit einer Abschiebung des Beschwerdeführers vor Erledigung der Beschwerde zu rechnen sei.
Der Antragsteller hat es unterlassen, seiner Konkretisierungspflicht nachzukommen und den ihm drohenden unverhältnismäßigen Nachteil hinlänglich darzutun.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B2936.1996Dokumentnummer
JFR_10038782_96B02936_01