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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;Rechtssatz
Die amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens setzt jedenfalls einen entsprechenden Willensakt voraus, der der Dienstbehörde zuzurechnen ist (hier: zu verneinen, weil das Kommando der Fliegerschule keine nachgeordnete Dienstbehörde iSd DVG und der DVV ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120400.X02Im RIS seit
22.02.2002