RS Vwgh 1998/1/21 97/12/0400

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Die amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens setzt jedenfalls einen entsprechenden Willensakt voraus, der der Dienstbehörde zuzurechnen ist (hier: zu verneinen, weil das Kommando der Fliegerschule keine nachgeordnete Dienstbehörde iSd DVG und der DVV ist).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120400.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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