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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §2;Rechtssatz
Die Gebührenerhöhung iSd § 9 Abs 1 GebG stellt die objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung von Gebühren in Stempelmarken dar (Hinweis E 12.11.1997, 97/16/0063). Infolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung als eine objektive Säumnisfolge kann diese nicht als Strafe betrachtet werden. Durch den Umstand, daß die Stempelgebühren und Rechtsgebühren keine Abgaben iSd § 2 FinStrG sind, kann der Abgabepflichtige nicht in seinen Rechten verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160446.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016