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L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer WienNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Wurde der Betrieb (hier eines Espressos) am selben Standort ohne Unterbrechung fortgesetzt, kann vom Vorhandensein eines Kundenstockes ausgegangen werden (Hinweis E 27.9.1994, 93/17/0066). Der Umstand, daß in der vorliegenden Vertragsurkunde eine Betriebspflicht nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, steht der Annahme der Unternehmenspacht nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996160057.X02Im RIS seit
11.07.2001