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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0230 95/16/0229Rechtssatz
Eine Person kann, wie sich aus dem Wortlaut des § 93 Abs 4 erster Satz ZollG 1988 ergibt, in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse iSd § 93 Abs 4 ZollG 1988 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0032, VwSlg 6514 F/1990).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995160228.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011