RS Vwgh 1998/1/21 95/16/0228

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §26 Abs1;
ZollG 1988 §93 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0230 95/16/0229

Rechtssatz

Eine Person kann, wie sich aus dem Wortlaut des § 93 Abs 4 erster Satz ZollG 1988 ergibt, in einem bestimmten Zeitpunkt zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse iSd § 93 Abs 4 ZollG 1988 haben. Unter persönlichen Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden (Hinweis E 20.6.1990, 90/16/0032, VwSlg 6514 F/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995160228.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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