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32/06 VerkehrsteuernNorm
KfzStG §2 Abs1 Z7;Rechtssatz
Stehen die gegenständlichen Zugmaschinen im Betriebsvermögen eines gewerblichen Unternehmens, das auf Rechnung der Person, für die diese Fahrzeuge zugelassen sind, betrieben wird, so erfolgt die Verwendung der Zugmaschinen in diesem gewerblichen Betrieb, nicht aber in einem landwirtschaftlichen und fostwirtschaftlichen Betrieb. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß die Zugmaschinen entsprechend dem Betriebsgegenstand des gewerblichen Unternehmens auf von dritten Personen forstwirtschaftlich genutzten Betriebsflächen zur Holzrückung eingesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160514.X01Im RIS seit
20.11.2000