RS Vwgh 1998/1/21 95/09/0169

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs1;
AVG §41;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Verspätung eines Rechtsmittels ist in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen; verfahrensleitende Erledigungen (wie etwa ein Ladungsbescheid nach Ende der versäumten Berufungsfrist) können die nach § 66 Abs 4 AVG (zwingend) zur Zurückweisung einer Berufung führende Verspätung nicht aus der Welt schaffen (ein Ladungsbescheid - hier: an den Besch im Disziplinarverfahren - verliert insoweit auch seine Rechtsgrundlage).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090169.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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