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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs1;Rechtssatz
Die Verspätung eines Rechtsmittels ist in jedem Stadium des Verfahrens aufzugreifen; verfahrensleitende Erledigungen (wie etwa ein Ladungsbescheid nach Ende der versäumten Berufungsfrist) können die nach § 66 Abs 4 AVG (zwingend) zur Zurückweisung einer Berufung führende Verspätung nicht aus der Welt schaffen (ein Ladungsbescheid - hier: an den Besch im Disziplinarverfahren - verliert insoweit auch seine Rechtsgrundlage).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995090169.X01Im RIS seit
11.07.2001