Index
27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §20;Rechtssatz
Bei der Erhebung der Gerichtsgebühren unter Berücksichtigung des ursprünglichen Klagebegehrens und dessen Bewertung sowie des Verfahrensaufwandes ist festzustellen, in welchem Verhältnis der Gegner der gebührenbefreiten Partei durch die Übernahme einer Prozeßkostenzahlungspflicht die den gebührenbefreiten Prozeßparteien erwachsenen Kosten übernommen hat. Nur in jenem Verhältnis ist der Gegner der gebührenbefreiten Partei dann gemäß § 20 GGG zahlungspflichtig. Für die Anwendung der Zweifelsregel des § 20 letzter Satz GGG ist erst dann Raum, wenn Feststellungen über das Verhältnis der vergleichsweisen Kostenübernahme nicht getroffen werden können (Hinweis 9.9.1993, 92/16/0137).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996160102.X01Im RIS seit
24.10.2001