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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Verweigerung des Alkoholtests gemäß §99 Abs1 litb iVm §5 Abs2 StVO 1960 in der Höhe von S 8.000,-- s.A.
Zur Begründung des Antrags führt der Antragsteller aus, daß mit dem Vollzug der verhängten Strafe ein kaum wiederbringlicher Schaden entstehe, da er sich zur Zeit in einer "äußerst angespannten finanziellen Situation" befinde.
Der Antragsteller hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodaß dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B4843.1996Dokumentnummer
JFR_10038781_96B04843_01