RS Vfgh 1996/12/19 B4843/96

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Veröffentlicht am 19.12.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Keine Folge

Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Verweigerung des Alkoholtests gemäß §99 Abs1 litb iVm §5 Abs2 StVO 1960 in der Höhe von S 8.000,-- s.A.

Zur Begründung des Antrags führt der Antragsteller aus, daß mit dem Vollzug der verhängten Strafe ein kaum wiederbringlicher Schaden entstehe, da er sich zur Zeit in einer "äußerst angespannten finanziellen Situation" befinde.

Der Antragsteller hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, weshalb die sofortige Entrichtung der Geldstrafe für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG darstellen würde, sodaß dem Verfassungsgerichtshof die gemäß der zitierten Gesetzesbestimmung notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B4843.1996

Dokumentnummer

JFR_10038781_96B04843_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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