RS Vwgh 1998/1/21 96/09/0012

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

MRK Art6 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §112;
StGdBG OÖ 1956 §89 Abs4;
StGdBG OÖ 1956 §97;
VStG §51e Abs1;
VStG §51i;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vor, so HAT die Disziplinaroberkommission gemäß § 97 Abs 1 StGdBG OÖ mündlich zu verhandeln und auf Grund der in dieser Verhandlung gewonnenen Beweisergebnisse in der Sache selbst selbst zu entscheiden. Dies entspricht dem Grundsatz der Unmittelbarkeit, der ua auch gewährleisten soll, der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) ein lebendiges Bild zu vermitteln und volles Gehör zu schaffen. Bei Wahrung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit können auch die Glaubwürdigkeit der Aussagen besser überprüft und etwaige Mißverständnisse aufgeklärt werden.

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Sachverhalt VerfahrensmängelSachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090012.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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