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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
MRK Art6 Abs1;Rechtssatz
Liegen die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vor, so HAT die Disziplinaroberkommission gemäß § 97 Abs 1 StGdBG OÖ mündlich zu verhandeln und auf Grund der in dieser Verhandlung gewonnenen Beweisergebnisse in der Sache selbst selbst zu entscheiden. Dies entspricht dem Grundsatz der Unmittelbarkeit, der ua auch gewährleisten soll, der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) ein lebendiges Bild zu vermitteln und volles Gehör zu schaffen. Bei Wahrung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit können auch die Glaubwürdigkeit der Aussagen besser überprüft und etwaige Mißverständnisse aufgeklärt werden.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2Sachverhalt VerfahrensmängelSachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090012.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011