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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §20a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/01/21 97/09/0293 1Stammrechtssatz
Die ausschließlich an die Nichteinhaltung der gesetzlichen Entscheidungsfrist (§ 20a AuslBG) - und somit nicht an eine inhaltliche Prüfung des Ansuchens, ein Tätigwerden oder eine Bestätigung der Behörde - geknüpfte Rechtsfolge der vorläufigen Berechtigung zur Beschäftigungsaufnahme iSd § 20b AuslBG führt weder zur Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen, noch tritt dadurch eine inhaltliche Bindung der Behörde dahingehend ein, daß dieser eine Ablehnung des Antrages verwehrt wäre (vgl § 20b Abs 3 AuslBG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090300.X01Im RIS seit
20.11.2000