RS Vwgh 1998/1/21 97/03/0229

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
BetriebsO 1994 §16 Abs2;
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3;
StVO 1960 §20 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Verwendung der Mehrzahl "Verstöße" in § 16 Abs 2 BetriebsO 1994 ergibt sich, daß mindestens zwei solche (bestrafte) Verstöße vorliegen müssen. Dabei stellt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei der Beförderung von Schülern einen schweren Verstoß wegen einer straßenpolizeilichen Vorschrift dar, der objektiv geeignet ist, die Schüler unmittelbar zu gefährden, wobei das Erfordernis der objektiven Eignung bewirkt, daß es nicht darauf ankommt, ob die Gefährdung oder Beeinträchtigung im Zuge der Übertretung tatsächlich eingetreten ist (Hinweis E 7.3.1990, 89/03/0116, VwSlg 13134 A/1990). Die Beh war in der Qualifikation dieser Geschwindigkeitsübertretungen als eine Mehrheit von Delikten, mögen diese auch im Zuge einer einzigen Fahrt geschehen sein, an die rechtskräftige Bestrafung gebunden.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030229.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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