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L24004 Gemeindebedienstete OberösterreichNorm
BDG 1979 §91 impl;Rechtssatz
Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Beamter durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung eine Dienstpflicht verletzt. Unter Schuld ist die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu mißbilligende Gesinnung des Täters zu verstehen (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0076); die Feststellung der objektiven Pflichtenverletzung allein reicht nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090012.X05Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011