RS Vwgh 1998/1/21 96/09/0012

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §91 impl;
StGdBG OÖ 1956 §66 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §67 Abs1;
StGdBG OÖ 1956 §92 Abs4;

Rechtssatz

Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn ein Beamter durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung oder Unterlassung eine Dienstpflicht verletzt. Unter Schuld ist die Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu mißbilligende Gesinnung des Täters zu verstehen (Hinweis E 18.10.1990, 90/09/0076); die Feststellung der objektiven Pflichtenverletzung allein reicht nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090012.X05

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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