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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §891;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/28 95/16/0108 1Stammrechtssatz
Durch die Judikatur des VwGH ist klargestellt, daß ein gebührenpflichtiger gerichtlicher Vergleich auch dann vorliegt, wenn eine bereits bestehende Verpflichtung neuerlich übernommen wird (Hinweis: E 22.4.1985, 84/15/0138), und daß selbst dann, wenn ein Vergleich nur deshalb protokolliert wird, damit ein Exekutionstitel in Ansehung eines gar nicht mehr strittigen Anspruches geschaffen wird, der Gebührentatbestand verwirklicht ist (Hinweis: E 14.2.1963, 547/62). Umsomehr hat dies für einen Fall zu gelten, in dem einer von zwei Solidarschuldnern sich vergleichsweise verpflichtet, die gesamte Schuld allein abzutragen und für eine Entlassung des anderen aus der Haftung zu sorgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996160273.X02Im RIS seit
24.10.2001