RS Vfgh 1997/1/13 B54/97

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Veröffentlicht am 13.01.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß der Antragsteller als Pflegegeldbezieher und Pensionist ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 18.591,- bezieht.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B54.1997

Dokumentnummer

JFR_10029887_97B00054_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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