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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §19 Abs1;Rechtssatz
Sofern als Titel für den Unterhaltsanspruch sowohl § 19 Abs 1 PG als auch § 19 Abs 1a PG in Frage kommen ist der Versorgungsbezug, soweit die tatsächlich bezogenen Unterhaltsleistungen den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht übersteigen, nach § 19 Abs 4 Z 2 PG und unter Berücksichtigung des § 63 Abs 3 PG zu ermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995120263.X04Im RIS seit
22.10.2001