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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977;Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Inhalt der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 7 zweiter Satz AuslBG kommt es nicht darauf an, daß der Ausländer "in das inländische Sozialnetz eingebunden ist", sondern ausschließlich darauf, ob dieser Ausländer Anspruch auf im AlVG umschriebene Leistungen (nach diesem Gesetz) hat; nach dem erkennbaren Zweck der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 7 zweiter Satz AuslBG ist diese Regelung als eine der Entlastung der Arbeitslosenversicherung dienende Maßnahme zu betrachten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997090251.X01Im RIS seit
18.10.2001