RS Vfgh 1997/1/20 B4069/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Keine Folge

Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Bundesrepublik Jugoslawien.

Der Antragsteller behauptete lediglich, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre, ohne jedoch näher zu begründen, worin dieser Nachteil gelegen sein soll.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4069.1996

Dokumentnummer

JFR_10029880_96B04069_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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