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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Feststellung gemäß §54 FremdenG betreffend Bundesrepublik Jugoslawien.
Der Antragsteller behauptete lediglich, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre, ohne jedoch näher zu begründen, worin dieser Nachteil gelegen sein soll.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4069.1996Dokumentnummer
JFR_10029880_96B04069_01