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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §176 Abs2 idF 1988/148;Rechtssatz
Inhaltlich betrachtet regelt § 176 Abs 5 BDG 1979 bloß einen speziellen Fall der Umwandlung im Anschluß an die Aufhebung eines die Umwandlung ablehnenden Bescheides durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, der - ungeachtet der formellen Neubegründung des Dienstverhältnisses - ein in der Vergangenheit bestandenes durch Zeitablauf beendetes befristetes Dienstverhältnis "fortsetzt". § 176 Abs 2 und Abs 3 BDG 1979 sind (mit den durch den Zeitablauf des befristeten Dienstverhältnisses bedingten Einschränkungen) auch auf ein Verfahren nach § 176 Abs 5 BDG 1979 anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997120336.X02Im RIS seit
18.02.2002