RS Vwgh 1998/1/21 97/12/0336

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §176 Abs2 idF 1988/148;
BDG 1979 §176 Abs3 idF 1995/522;
BDG 1979 §176 Abs5 idF 1988/148;

Rechtssatz

Inhaltlich betrachtet regelt § 176 Abs 5 BDG 1979 bloß einen speziellen Fall der Umwandlung im Anschluß an die Aufhebung eines die Umwandlung ablehnenden Bescheides durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, der - ungeachtet der formellen Neubegründung des Dienstverhältnisses - ein in der Vergangenheit bestandenes durch Zeitablauf beendetes befristetes Dienstverhältnis "fortsetzt". § 176 Abs 2 und Abs 3 BDG 1979 sind (mit den durch den Zeitablauf des befristeten Dienstverhältnisses bedingten Einschränkungen) auch auf ein Verfahren nach § 176 Abs 5 BDG 1979 anwendbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997120336.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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