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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1997/09/09 96/09/0324 1Stammrechtssatz
Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen ist, einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, zumal der Akt des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt wurde, wird iSd Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996090001.X02Im RIS seit
08.11.2001