RS Vwgh 1998/1/21 96/09/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1997/09/09 96/09/0324 1

Stammrechtssatz

Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen ist, einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde, zumal der Akt des Verwaltungsverfahrens nicht vorgelegt wurde, wird iSd Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.

Schlagworte

Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996090001.X02

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten