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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Selbst wenn nach der Ernennung eines Vertragsbediensteten zum Beamten der Vorrückungstichtag "seine unmittelbare besoldungsrechtliche Relevanz verloren hat", ändert dies nichts an der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde, über den Vorrückungsstichtag nach § 12 Abs 3 GehG abzusprechen, in der günstigeren Ernennung liebt allenfalls sogar ein Indiz für das öff Interesse iSd § 12 Abs 3 GehG.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120001.X06Im RIS seit
28.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011