RS Vwgh 1998/1/21 96/12/0001

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
63/03 Vertragsbedienstetengesetz

Norm

AVG §56;
GehG 1956 §12 Abs3;
VBG 1948 §26 Abs3;

Rechtssatz

Selbst wenn nach der Ernennung eines Vertragsbediensteten zum Beamten der Vorrückungstichtag "seine unmittelbare besoldungsrechtliche Relevanz verloren hat", ändert dies nichts an der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde, über den Vorrückungsstichtag nach § 12 Abs 3 GehG abzusprechen, in der günstigeren Ernennung liebt allenfalls sogar ein Indiz für das öff Interesse iSd § 12 Abs 3 GehG.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120001.X06

Im RIS seit

28.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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