RS Vwgh 1998/1/21 96/12/0246

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §37;
DienstrechtsG Krnt 1985 §176 Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z1;

Rechtssatz

Gehören zu einem Tätigkeitsbereich des Beamten auch Tätigkeiten, die grundsätzlich höherwertig sind, so obliegt es der Behörde, festzustellen, welcher Umfang den EINZELNEN Tätigkeiten bzw Tätigkeitsgruppen, bezogen auf die Gesamttätigkeit des Beamten, quantitativ zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996120246.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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