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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Gehören zu einem Tätigkeitsbereich des Beamten auch Tätigkeiten, die grundsätzlich höherwertig sind, so obliegt es der Behörde, festzustellen, welcher Umfang den EINZELNEN Tätigkeiten bzw Tätigkeitsgruppen, bezogen auf die Gesamttätigkeit des Beamten, quantitativ zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120246.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010