RS Vfgh 1997/1/20 B4907/96

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Veröffentlicht am 20.01.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen illegalen Aufenthalts als verspätet.

Die Rechtsgültigkeit und Rechtskraft des Straferkenntnisses würde für sich bereits die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §18 Abs1 iVm Abs2 Z2 FremdenG gegen den Beschwerdeführer rechtfertigen. Weiters würde die Einhebung der verhängten Strafe in Höhe von S 3.300,-- den mittellosen und auf Zuwendungen seitens von Einrichtungen der freien Wohlfahrt angewiesenen Beschwerdeführer erheblich in der Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten beeinträchtigen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4907.1996

Dokumentnummer

JFR_10029880_96B04907_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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