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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
Folge
Interessenabwägung
Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen illegalen Aufenthalts als verspätet.
Die Rechtsgültigkeit und Rechtskraft des Straferkenntnisses würde für sich bereits die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §18 Abs1 iVm Abs2 Z2 FremdenG gegen den Beschwerdeführer rechtfertigen. Weiters würde die Einhebung der verhängten Strafe in Höhe von S 3.300,-- den mittellosen und auf Zuwendungen seitens von Einrichtungen der freien Wohlfahrt angewiesenen Beschwerdeführer erheblich in der Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten beeinträchtigen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4907.1996Dokumentnummer
JFR_10029880_96B04907_01