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14/03 AbgabenverwaltungsorganisationNorm
AVOG 1975 §14 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0230 95/16/0229Rechtssatz
Wurde aufgrund der Sondernorm des § 14 Abs 8 AVOG örtlich dieselbe Behörde zuständig, die das Finanzstrafverfahren durchführt, liegt kein Fall der Anwendung der Prioritätsregel vor, weil sich die Änderung der Zuständigkeit nicht auf einen der Tatbestände des § 69 BAO gründet. Durch die Einleitung des Finanzstrafverfahrens endete vielmehr die Zuständigkeit des Grenzeintrittszollamtes gemäß § 73 BAO (anderer Ansicht Stoll, BAO-Kommentar I, 739, der aber auf die besondere Zuständigkeitsnorm des § 14 Abs 8 AVOG nicht Bedacht nimmt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995160228.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
14.04.2011