RS Vwgh 1998/1/21 95/16/0228

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Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AVOG 1975 §14 Abs8;
AVOGDV 1979 §4 Abs2 litb idF 1989/404;
BAO §69;
BAO §73;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/16/0230 95/16/0229

Rechtssatz

Wurde aufgrund der Sondernorm des § 14 Abs 8 AVOG örtlich dieselbe Behörde zuständig, die das Finanzstrafverfahren durchführt, liegt kein Fall der Anwendung der Prioritätsregel vor, weil sich die Änderung der Zuständigkeit nicht auf einen der Tatbestände des § 69 BAO gründet. Durch die Einleitung des Finanzstrafverfahrens endete vielmehr die Zuständigkeit des Grenzeintrittszollamtes gemäß § 73 BAO (anderer Ansicht Stoll, BAO-Kommentar I, 739, der aber auf die besondere Zuständigkeitsnorm des § 14 Abs 8 AVOG nicht Bedacht nimmt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995160228.X01

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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