RS Vwgh 1998/1/21 97/03/0268

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/06/04 90/18/0091 1 Verstärkter Senat

Stammrechtssatz

Der VwGH hält die Rsp (E 17.12.1986, 86/03/0125, 23.9.1987, 87/03/0060, 15.5.1990, 89/02/0152) nicht aufrecht, wonach es keine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstelle, wenn es die Behörde unterläßt, mit einem namhaft gemachten, im Ausland lebenden Entlastungszeugen in Verbindung zu treten; die Behörde treffe über die Aufforderung an den Beschuldigten hinaus, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Beweise für die Existenz und den angeblichen Aufenthalt dieser Personen zur Tatzeit in Österreich vorzulegen, und über die Einräumung der Möglichkeit an den Beschuldigten, seine Behauptung durch Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Erklärung des angeblichen Lenkers unter Beweis zu stellen, keine Verpflilchtung zu "weiteren aufwendigen Ermittlungen". § 25 Abs 2 VStG bildet keine Grundlage für die generelle Aussage, die Beh sei im Rahmen der Berücksichtigung der der Entlastung des Besch dienenden Vernehmung von Zeugen, die im Ausland leben, nicht zu "aufwendigen" Ermittlungen verpflichtet. Die hier zu ziehende Grenze ist vielmehr durch die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten der Beh bestimmt.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030268.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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