Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §14;Rechtssatz
Die unterschiedliche Behandlung von mündlichen und schriftlichen Anbringen kann nicht als unsachlich betrachtet werden, weil diese Unterscheidung infolge der unterschiedlichen Voraussetzungen für deren Einbringung sachlich gerechtfertigt erscheint. Niederschriften über derartige Anbringen (vgl etwa § 14 AVG) unterliegen der Stempelgebühr nach § 14 TP 7 Z 1 GebG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997160446.X04Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016