RS Vfgh 1997/1/20 B4952/96

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Veröffentlicht am 20.01.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge

Interessenabwägung

Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG.

Die Beschwerdeführerin würde von ihrem Ehemann getrennt und müßte mit ihrer dreimonatigen Tochter nach Mazedonien ausreisen, ohne dort über eine Unterkunft zu verfügen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4952.1996

Dokumentnummer

JFR_10029880_96B04952_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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