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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/03/24 92/03/0033 1 (hier: Berichtigung bzw Ergänzung eines fehlerhaften erstinstanzlichen Bescheidspruchs bezüglich der Ausführungen zur Tatzeit durch die Berufungsbehörde)Stammrechtssatz
Die Berichtigung eines Tatbestandmerkmales durch die Berufungsbehörde setzt voraus, daß innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG eine entsprechende Verfolgungshandlung hinsichtlich dieses Merkmals erfolgt ist.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030244.X01Im RIS seit
12.06.2001