RS Vwgh 1998/1/21 96/16/0273

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1998
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §15 Abs1;

Rechtssatz

Bei den Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von Liegenschaftsanteilen standen, handelt es sich nicht um eine unbewegliche Sache. Eine Bewertung dieser - nach Vorbringen des Abgabepflichtigen - "auf der Liegenschaft lastenden" Verbindlichkeiten mit dem Einheitswert dieser Liegenschaft kommt daher nicht in Betracht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996160273.X03

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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